Unzulässige Werbung für Wirkung eines Arzneimittels

Unzulässige Werbung für Wirkung eines Arzneimittels

Unzulässige Werbung für Wirkung eines Arzneimittels

Die Werbung für eine bestimmte Wirkung eines Arzneimittels ist unzulässig, wenn diese Wirkung beim Menschen nicht nachgewiesen wurde, sondern nur auf Labortests beruht.

Für den Verbraucher ist es natürlich entscheidend, welche Wirkung ein Arzneimittel beim Menschen hervorruft. Daher sind Werbeaussagen zu einer bestimmten Wirkung des Produkts irreführend, wenn diese Wirkung beim Menschen nicht nachgewiesen ist, sondern nur auf Laborergebnissen beruht. Dann wurde die klinische Relevanz für den Menschen nicht festgestellt. Eine solche irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht“, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Diese Auffassung hat auch das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17. August 2018 bestätigt (Az.: 3-10 O 22/18). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arzneimittelhersteller einen Hustensaft mit der Angabe „antiviral“ oder der Formulierung, dass im Labor antivirale Eigenschaften nachgewiesen wurden, beworben. Ein Wettbewerbsverein machte aufgrund dieser Werbung Unterlassungsansprüche geltend, da die Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher würde aufgrund der Werbeaussagen davon ausgehen, dass das Mittel eine antivirale Wirkung habe und damit werde es für ein Anwendungsgebiet beworben, für das es keine Zulassung besitzt.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass der Hustensaft-Hersteller mit der Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen habe. Demnach ist Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn die Mittel der Pflicht der Zulassung unterliegen, diese Zulassung aber nicht besitzen oder wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete erstreckt, die von der Zulassung nicht erfasst sind. Letzteres sei hier der Fall, so das LG Frankfurt. Da die antiviralen Eigenschaften nur im Labor festgestellt wurden, sei die klinische Relevanz für Menschen nicht nachgewiesen worden. Die Aussagen zu der Wirkung seien damit für den Menschen nicht bestätigt und das Arzneimittel werde für ein Anwendungsgebiet beworben, für das es nicht zugelassen ist. Daher sei von einem Verstoß gegen das HWG auszugehen, urteilte das LG Frankfurt.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das gilt auch und gerade bei Werbung und Angaben zu Arzneimitteln. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abwehren bzw. durchsetzen.

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