Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

Reiseblogger Wolfgang Wurzer: Entdecken Sie ein grünes Erding

Immobilien
März 28, 2024

Stefan Gaetano Ala und das Konzept der APOLONIA Gruppe: Einblicke in erfolgreiches Unternehmertum

IT, NewMedia, Software
März 28, 2024

Passwortlose Zukunft: Realität oder Utopie?

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

Veranstaltungstipp 21. April: Weilburger Frühlingsmarkt mit Autoschau und verkaufsoffenen Sonntag

Immobilien
März 28, 2024

Hotel Investments AG pachtet Stadthotels in Deutschland, Österreich und Schweiz

Allgemein
März 28, 2024

Digital PR: White Hat Linkbuilding mit BuzzLinks

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

PM: Frühling an der Ostsee – die Oster-Arrangements im ATLANTIC Grand Hotel Travemünde

Logistik, Transport
März 28, 2024

KRAUSE auf der BUS2BUS in Berlin

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Fremdkapital: Eine historische Perspektive – wer bezahlte die Eroberung der Welt, von Stefan Elsterman

Politik, Recht, Gesellschaft
März 28, 2024

Eigene Altersvorsorge auf einen Blick

Medien, Kommunikation
März 28, 2024

Beratung bei Digitalisierung und digitaler Markterschließung

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Unternehmensberatung Kraus & Partner ist ISO-zertifiziert

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Betriebliche Krankenversicherung – Maßgeschneiderter Schutz für das Handwerk

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Tait Communications bringt FREQUENTIS LifeX nach Nordamerika

Homeoffice an Arbeitgeber vermietet – BFH zu Werbungskosten

Homeoffice an Arbeitgeber vermietet – BFH zu Werbungskosten

Homeoffice an Arbeitgeber vermietet - BFH zu Werbungskosten

Wird eine Einliegerwohnung als Homeoffice an den Arbeitgeber vermietet, können Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt.

Viele Arbeitgeber bieten ihren Angestellten inzwischen an, für ihre Arbeit ein Homeoffice zu nutzen. Vermietet der Arbeitnehmer nun eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, stellt sich die Frage, ob Werbungskosten geltend gemacht können. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das nur möglich, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken wird nach der Rechtsprechung des BFH die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hat der BFH die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zur Nutzung für dessen betriebliche Zwecke erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem konkreten Fall waren die Kläger die Eigentümer des Gebäudes, das sie selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad vermieteten sie als Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers. Dabei war der Mietvertrag zeitlich mit der Dauer des Arbeitsvertrags und an die Weisung des Arbeitgebers, die Tätigkeit von diesem Homeoffice aus auszuführen, gebunden. Aus Vermietung machte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von knapp 30.000 Euro geltend. Darin enthalten waren die Kosten für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers in Höhe von knapp 26.000 Euro. Das Finanzamt erkannte die Renovierungskosten nicht an.

Die Klage war vor dem BFH schließlich erfolgreich. Der BFH kam zu der Auffassung, dass aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung keine Vermietung von Wohnraum vorliege. Stattdessen handele es sich im um eine zweckentfremdete Vermietung zu gewerblichen Zwecken. Dies begründete der BFH damit, dass die vermieteten Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung für dessen betriebliche Zwecke überlassen wurden. Hinsichtlich der Nutzung der Räume hat der Arbeitgeber zudem das Weisungsrecht. Das Finanzgericht muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielt hat.

Im Streit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 24 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert