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Kindergeld nach dem Abitur: So bleibt der Anspruch erhalten

Kindergeld nach dem Abitur: So bleibt der Anspruch erhalten

Die Zeit nach dem Abi clever nutzen (Bildquelle: Valerii Honcharuk/stock.adobe.com)

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Den Schulabsolventen steht die Welt offen. Und in vielen Fällen wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt. Wer die Regelungen kennt und der Familienkasse rechtzeitig eine Rückmeldung gibt, kann finanzielle Nachteile vermeiden.

Übergangszeit bis vier Monate abgedeckt

Kindergeld wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern zeitnah mittels Formular mitteilen, wie es beruflich weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten, sobald diese vorliegen, bei der Familienkasse eingereicht werden.

Die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium ist abgesichert, sofern es zum nächstmöglichen Zeitpunkt weitergeht. „Das Kindergeld wird in der Regel ohne Unterbrechung weitergezahlt, wenn zwischen dem Abitur und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn maximal vier Monate liegen“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Wer sich nach dem Prüfungsstress lange Sommerferien und eine ausgedehnte Auszeit gönnt, muss deshalb nicht gleich um das Kindergeld bangen.

Ausbildung oder Studium beginnen später

Nicht immer klappt der Start in Ausbildung oder Studium sofort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt.

Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, zum Beispiel für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen genutzt werden, solange die Studienabsicht dokumentiert bestehen bleibt.

Wenn kein Ausbildungsplatz vorhanden ist

Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen.

Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht.

Freiwilligendienst und Wehrdienst

Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls. Der Vertrag für den Freiwilligendienst sollte der Familienkasse möglichst zeitnah vorgelegt werden.

Fällt die Entscheidung für den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr aus, gibt es aufgrund des Grundwehrdienstes an sich kein Kindergeld. Wird jedoch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz überbrückt und werden die zuvor genannten Voraussetzungen eingehalten, kann weiterhin Kindergeld bezogen werden.

Berufsorientierende Praktika

Die Familienkasse erkennt auch Praktika an. Deutschlandweite Orientierungspraktika dürfen aber den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Länger andauernde Praktika müssen nachweislich ein verpflichtender Bestandteil der späteren Ausbildung oder des Studiums gemäß Studien- oder Ausbildungsordnung sein. In diesem Fall kann Kindergeld bis zu zwölf Monate bezogen werden. Auslandspraktika werden nicht anerkannt, sofern es eine vergleichbare Alternative im Inland gibt.

Option rückwirkender Kindergeldbezug

Für den Bezug von Kindergeld nach Ablauf der Schulzeit ist weniger die konkrete Lebensplanung entscheidend als die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige Information der Familienkasse. Wer seinen Anspruch geschickt anhand von Nachweisen geltend macht und Veränderungen umgehend meldet, kann die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.

www.lohi.de/steuertipps (https://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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