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September 9, 2026

Deutliche Ergebnisverbesserung im ersten Halbjahr 2026 – „Staige for Industries“ erreicht wichtigen Durchbruch

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September 9, 2026

KI-gestützter Perimeterschutz für Agrarindustrie, kommunale Betriebe und Gewerbeobjekte

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September 9, 2026

F5 beschleunigt Schutz durch virtuelles Patching und KI-gestützte WAF

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Ihr Zuhause soll kein Tatort werden

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September 9, 2026

VENDTRA 2026: Nayax integriert Altersverifikation in den Bezahlvorgang

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Hochzeit auf Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar

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September 9, 2026

Maritime Traditionen in Maryland erleben: Zwischen Bootsmessen und historischen Schiffen

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Controlware erweitert Managed Service-Portfolio um neue Infrastructure-Operations-Pakete für mehr Transparenz, Sicherheit und Skalierbarkeit

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Bis 2029: FC Bayern und Wonderful vereinbaren Partnerschaft

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September 9, 2026

E-Mail-Sicherheit in Behörden erfordert Schutz ohne zusätzliche Hürden

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September 9, 2026

Ivalua wird zum zweiten Mal in Folge mit der EcoVadis-Goldmedaille ausgezeichnet

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Pilates ist längst mehr als ein Trend: Warum individuelle Betreuung an Bedeutung gewinnt

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September 9, 2026

Präzise Drahtbiegeteile mit CNC-Technik

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September 9, 2026

Graz sucht Sozialbegleitung

ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell…

+++ Massage-Unfall am Arbeitsplatz ist nicht versichert +++
Das Sozialgericht München hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte und während der Arbeitszeit angebotene Nacken- oder Schultermassage nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Eine Mitarbeiterin war auf dem Weg zu einer solchen Massage in einem betrieblichen Behandlungsraum auf ausgelaufenem Massageöl ausgerutscht und hatte sich dabei verletzt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Massage um eine individuelle Maßnahme der Gesundheitsförderung und damit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne ausreichenden Bezug zur versicherten beruflichen Tätigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Massage Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements war, während der Arbeitszeit stattfand und vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Da die Teilnahme freiwillig erfolgte und nicht angeordnet war, lag weder ein Arbeitsunfall noch ein versicherter Wegeunfall vor. Zudem bestand keine besondere betriebliche Gefahr, sondern ein Risiko, dem die Mitarbeiterin aufgrund ihrer freiwilligen Teilnahme an der Massage ausgesetzt war (Az.: S 9 U 498/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des SG München (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17662?hl=true).

+++ Tierarzt hat besondere Sorgfaltspflicht bei der Ankaufsuntersuchung
eines Pferdes +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, das entschieden hat, dass ein Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes haftet, wenn zwar die vereinbarten Röntgenaufnahmen erstellt, diese aber nicht fachgerecht befundet werden. Eine Käuferin hatte ein Pferd für 25.000 Euro erworben, das wenige Monate später aufgrund von Wirbelsäulenproblemen lahmte. Das Gericht stellte fest, dass die angefertigten Röntgenbilder bereits Hinweise auf mögliche spätere gesundheitliche Probleme gezeigt hätten. Indem er die Aufnahmen nicht ausgewertet und die fehlende Befundung nicht dokumentiert hatte, hatte der Tierarzt seine Sorgfaltspflichten verletzt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Käuferin das Pferd bei ordnungsgemäßer Untersuchung wahrscheinlich nicht gekauft. Der Tierarzt wurde daher zum Schadensersatz verurteilt (Az.: 4 U 504/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Dresden (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx).

+++ Zulässige negative Bewertung eines Restaurants durch Hundehalterin +++
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Hundehalterin einen Restaurantbetreiber öffentlich kritisieren durfte, nachdem ihr Dackel während eines Restaurantbesuchs den Inhalt einer ausgelegten Mäuseköderstation gefressen hatte und anschließend tierärztlich behandelt werden musste. Die Richter werteten Äußerungen auf Instagram und einer Bewertungsplattform wie „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sowie die Bezeichnung des Köders als „Rattengift“ als zulässige Meinungsäußerungen. Die Kritik bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf einen konkreten Vorfall und nicht auf generelle Missstände im Restaurant. Da die Hundehalterin ihre persönliche Bewertung eines tatsächlich erlebten Ereignisses schilderte und keine nachweislich falschen Tatsachen behauptete, überwiegt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber den Interessen des Gastronomen (Az.: 16 W 22/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt (https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/instagram-beitrag-ueber-vom-dackel-gefressenen-maeusekoeder-im-gastraum-eines-restaurants-zulaessig).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

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