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Firmenwagen und Privatnutzung: BFH verschärft Nachweispflichten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Firmenwagen und Privatnutzung: BFH verschärft Nachweispflichten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen angestellten Fremd-Geschäftsführer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, der in der Regel über die 1-Prozent-Regelung, beziehungsweise das Fahrtenbuch bewertet wird.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Privatnutzung durch die Finanzverwaltung regelmäßig unterstellt (Anscheinsbeweis). Deshalb ist eine klare, schriftliche Nutzungsvereinbarung im Vertrag essenziell, um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu vermeiden.

Ein sehr wichtiger Aspekt der Privatnutzung

Vertragliche Gestattung: Eine ausdrückliche Vereinbarung im Geschäftsführervertrag über die Privatnutzung ist zwingend erforderlich. Ohne Vertrag oder bei einem Privatnutzungsverbot trotz Nutzung droht die Annahme einer vGA.

In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) in verschiedenen Entscheidungen den Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Fremd-Geschäftsführer oder einen sonstigen angestellten Arbeitnehmer aufgestellt.

In seinem Beschluss vom 17.12.2025 (I B 17/24) stellt der BFH nunmehr klar, dass diese Grundsätze für die unbefugte Privatnutzung eines Pkw, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen wurde, so nicht gelten.

Unterschiedliche Nachweispflichten für Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer

„Bei einem Fremd-Geschäftsführer kann nach Ansicht des BFH bei einem Privatnutzungsverbot nach dem Anschein davon ausgegangen werden, dass keine Privatnutzung gegeben ist. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies hingegen nicht so. Hier bleibt es bei dem Anschein, dass eine Privatnutzung erfolgt ist“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Begründet wird dies mit der unterschiedlichen Einflussmöglichkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers.

In der Praxis muss deshalb zwischen beiden Fällen unterschieden werden. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Rahmen der Beweisvorsorge besondere Nachweise für eine ausschließliche betriebliche Nutzung vorzuhalten. Dies kann etwa durch Aufzeichnungen erfolgen, auch wenn dies oftmals lästig erscheinen wird. Es bleibt abzuwarten.

Das Urteil im Wortlaut:
Beschluss vom 17. Dezember 2025, I B 17/24
VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IB17.24.0
BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG VZ 2015, KStG VZ
2016, KStG VZ 2017
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Januar 2024, Az: 8 K 1129/20

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
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Dr. Alfried Große
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